Eine völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit wird jedoch nicht vorausgesetzt. Die Intensität und Dauer der Freiheitsbeschränkung ist mit zwei Stunden tatbestandserfüllend. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Es sind weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 15 Es hat folglich ein Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 aStGB zu erfolgen. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Eventualanklage der Nötigung nach Art. 181 aStGB.