Die Strafund Zivilklägerin konnte die Wohnung nicht mehr aus eigener Kraft verlassen. Die Hausschlüssel waren ihr nicht mehr zugänglich und die Wohnung befand sich im zweiten Stock, so dass sie diese auch nicht anderweitig hätte verlassen können. Damit ist das Tatbestandselement der Festnahme erfüllt, zumal der Beschuldigte die Fortbewegungsfreiheit (Verlassen der Wohnung) der Straf- und Zivilklägerin aufhob. Zwar konnte sich die Straf- und Zivilklägerin in der Wohnung frei bewegen. Eine völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit wird jedoch nicht vorausgesetzt.