11. Freiheitsberaubung Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 183 Ziff. 1 aStGB kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 312 f., S. 59 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte schloss die Straf- und Zivilklägerin insgesamt drei Mal für ca. zwei Stunden gegen ihren Willen in ihrer Wohnung ein, indem er die Wohnungstüre von innen verschloss und den Wohnungsschlüssel behändigte. Dadurch hinderte er die Straf- und Zivilklägerin daran, die Wohnung zu verlassen. Die Strafund Zivilklägerin konnte die Wohnung nicht mehr aus eigener Kraft verlassen.