12 hiernach). Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte am 23.7.2015 im Wissen um die gegen ihn verfügte Ein- sowie Ausgrenzung für die Stadt Luzern bzw. den Kanton Bern das Domizil der Straf- und Zivilklägerin in E.________ aufsuchte, um seine Kleider abzuholen und seine Tochter zu besuchen. III. Rechtliche Würdigung