Entgegen den Behauptungen der Verteidigung ging es dem Beschuldigten nach eigenen Angaben folglich nicht einzig darum, saubere Kleider in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin abzuholen. Vielmehr habe er auch die gemeinsame Tochter G.________ besuchen wollen. Ob es sich aufgrund dieser Umstände beim Beschuldigten am 23.7.2015 um eine Notsituation handelte, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. Ausführungen Ziff. 12 hiernach).