79, Z. 167; pag. 214, Z. 9). Als Begründung für die Missachtung der Ein- sowie Ausgrenzung führte er aus, er habe keine sauberen Kleider mehr gehabt (pag. 78, Z. 162; pag. 79, Z. 167 f.; pag. 214, Z. 9 f.; vgl. diesbezüglich die bestätigenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin pag. 61, Z. 23 f.; pag. 71, Z. 327 ff.; pag. 206, Z. 30 ff.). Zudem habe er seine Tochter sehen wollen (pag. 78, Z. 163). Entgegen den Behauptungen der Verteidigung ging es dem Beschuldigten nach eigenen Angaben folglich nicht einzig darum, saubere Kleider in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin abzuholen.