14 Der Beschuldigte wurde nach dem Gesagten vor dem 23.7.2013 ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Stadt Luzern nicht verlassen und den Kanton Bern nicht betreten dürfe. Dennoch begab er sich am 23.7.2013 vor das Domizil der Straf- und Zivilklägerin in E.________ (vgl. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, des Beschuldigten sowie Polizeirapport vom 27.7.2015 und vom 14.8.2015, pag. 44 ff.; pag. 55 ff.). Der Beschuldigte erklärte ausdrücklich, gewusst zu haben, dass er gegen die Verfügungen verstossen habe (pag. 79, Z. 167;