Ihm wurde mit der Verfügung des Amtes für Migration Luzern verboten, die Stadt Luzern ab sofort und bis auf weiteres zu verlassen. Eine Ausnahme sei nur gegeben, wenn der Beschuldigte mit einer schriftlichen Bestätigung nachweisen könne, dass ein Verlassen des erwähnten Gebietes zum Besuch einer Amtsstelle, eines Arztes oder dergleichen unumgänglich sei und die unmittelbare Hin- und Rückreise auf direktem Weg erfolge. Auch diesbezüglich wurde der Beschuldigte auf die möglichen Rechtsfolgen bei Fehlverhalten hingewiesen. Er nahm am 18.6.2015 von dieser Verfügung Kenntnis. (pag. 48 f.).