Es kann nicht darauf abgestellt werden. Die Kammer erachtet nach Gegenüberstellung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie jener des Beschuldigten den folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte schloss die Straf- und Zivilklägerin im Zeitraum von August 2014 bis am 11.6.2015 insgesamt drei Mal gegen deren Willen für ca. zwei Stunden in der sich im 2. Stock befindenden Wohnung in E.________ ein. Dabei behändigte er den Schlüssel der Straf- und Zivilklägerin und hinderte diese daran, den Ersatzschüssel zu nehmen. 10.3 Zum Vorwurf der Missachtung der Ein- sowie Ausgrenzung