Es ist folglich nicht ersichtlich, warum die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten aufgrund seines mangelnden Asylstatus hätte loswerden wollen. Zudem ist die Straf- und Zivilklägerin gemäss Bericht der Beiständin aktuell bemüht, das Kontaktrecht zwischen ihrer Tochter und dem Beschuldigten zu pflegen und zu fördern. Entsprechend ist nicht ersichtlich, warum sie ihn zu Unrecht hätte belasten sollen. Die widersprüchlichen, verharmlosenden, nicht nachvollziehbaren und mit Gegenangriffen gespickten Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Es kann nicht darauf abgestellt werden.