_2012 wurden bereits am ________2011 bzw. am ________2013 abgelehnt. Der Beschuldigte wurde rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen (pag. 52). Die Straf- und Zivilklägerin hatte keinen Einfluss auf den Asylentscheid und führte die Beziehung zum Beschuldigten noch Monate nach seiner Wegweisung aus der Schweiz weiter. Sie wandte sich erst lange nach der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs an die Polizei. Es ist folglich nicht ersichtlich, warum die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten aufgrund seines mangelnden Asylstatus hätte loswerden wollen.