77, Z. 90 f.). Sie habe die gemeinsame Tochter geschlagen (pag. 40, Z. 46 f.; pag. 41, Z. 85 f.; pag. 212, Z. 6). Die Straf- und Zivilklägerin habe keine Lebenserfahrung und er müsse ihr erklären, wie sie zu leben habe (pag. 40, Z. 27 f.). Zudem bezichtigte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin wiederholt, einen neuen Liebhaber zu haben. Aus diesem Grund habe sie ihn «weghaben wollen» (pag. 40, Z. 51 f.; pag. 41, Z. 57 f.; pag. 41, Z. 63 ff.; pag. 80, Z. 203 ff.). Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als sich am 11.6.2015 entgegen den Behauptungen des Beschuldigten nachweislich kein fremder Mann in der Wohnung der Straf- und Zivil-