Ein derartiger «gewaltloser» Tathergang ist jedoch weder mit der kaputten Türe noch mit den blutigen Händen des Beschuldigten zu vereinbaren. Obwohl er sich bei seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anfänglich nicht an den 10.6.2015/11.6.2015 erinnern konnte (pag. 214, Z. 18 f.), gab der Beschuldigte sodann letztlich zu, die Türe mit Fusstritten und Faustschlägen kaputt gemacht zu haben (pag. 215, Z. 28 f.). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist des Weiteren von Gegenangriffen gekennzeichnet. Er behauptete, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn wegen seiner fehlenden Arbeitserlaubnis täglich beschimpft (pag. 77, Z. 90 f.).