212, Z. 11). Der Beschuldigte verharmloste die Drohungen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin – er habe diese nie in die Tat umgesetzt (pag. 41, Z. 69). Zudem bagatellisierte er den Vorfall vom 10.6.2015/11.6.2015: Er habe die Wohnungstüre damals nicht aufschliessen können. Er habe nur geklopft, die Straf- und Zivilklägerin gerufen und dann sei der Nachbar gekommen (pag. 40, Z. 43; pag. 78, Z. 137 ff.) bzw. die Türe sei kaputt gegangen, weil er die Türklinke mehrmals runtergedrückt habe (pag. 78, Z. 144). Ein derartiger «gewaltloser» Tathergang ist jedoch weder mit der kaputten Türe noch mit den blutigen Händen des Beschuldigten zu vereinbaren.