213, Z. 8 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er in seiner Einvernahme wiederum erst auf Vorhalt seiner früheren Aussagen zu, die Straf- und Zivilklägerin geohrfeigt (pag. 212, Z. 3 ff.) bzw. bedroht zu haben (pag. 213, Z. 14 f.). Auch den Grund für die Ohrfeige beschrieb der Beschuldigte widersprüchlich. Anfänglich gab er an, er habe die Straf- und Zivilklägerin geohrfeigt, weil die Tochter nicht gegessen habe (pag. 61, Z. 61 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete er jedoch, er habe die Straf- und Zivilklägerin geohrfeigt, weil diese die Tochter geohrfeigt habe (pag. 212, Z. 11).