12 den Balkon gegangen (pag. 72, Z. 371 ff.). Er habe seinen Schlüssel in der Hosentasche behalten, ihren Schlüssel entwendet und zum Reserveschlüssel sei sie nicht gekommen, weil er sie bedroht habe (pag. 205, Z. 2 f.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Straf- und Zivilklägerin gleichbleibend, nachvollziehbar und ohne Widersprüche aussagte. Ihre Aussagen sind nach Ansicht der Kammer glaubhaft. Der Beschuldigte bestritt demgegenüber, die Straf- und Zivilklägerin in der Wohnung eingeschlossen zu haben (pag. 41, Z. 101 f.; pag. 78, Z. 132). Er sagte jedoch widersprüchlich aus.