Die Straf- und Zivilklägerin belastete den Beschuldigten mit ihren Aussagen ferner nicht übermässig. Sie erklärte, es habe jeweils nur ca. zwei Stunden gedauert (pag. 72, Z. 378; pag. 205, Z. 6). Auch den Ablauf des Einschliessens dramatisierte sie nicht. Der Beschuldigte habe jeweils den Schlüssel versteckt, wenn er sie eingeschlossen habe. Sie habe keine Chance gehabt, zu fliehen und sei immer auf