Fragen zur Häufigkeit wurden ihr erstmals in der Einvernahme vom 24.9.2015 gestellt. Die Straf- und Zivilklägerin sagte gleichbleibend aus und erklärte wiederholt, was ihrer Ansicht nach der Grund für das Einschliessen gewesen sei. Der Beschuldigte habe dies gemacht, wenn sie um Geld gestritten hätten und er ihr kein Geld habe überlassen wollen. Einmal habe sie flüchten wollen und deshalb habe der Beschuldigte sie eingeschlossen (pag. 204, Z. 24 ff.; vgl. auch pag. 35, Z. 101 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin belastete den Beschuldigten mit ihren Aussagen ferner nicht übermässig.