35, Z. 100 ff.). Nach dieser Darstellung wurden der Straf- und Zivilklägerin einzig Fragen zu den Schlägen, dem Würgen und den Drohungen des Beschuldigten gestellt. Konkrete Fragen zum Einschliessen durch den Beschuldigten erfolgten demgegenüber nicht. Die Straf- und Zivilklägerin erwähnte das Einsperren später in der Einvernahme ein weiteres Mal von sich aus (pag. 37, Z. 181 f., vgl. auch pag. 67, Z. 162). Sie machte folglich keine widersprüchlichen Angaben darüber, wie oft sie vom Beschuldigten in der Wohnung eingesperrt worden sei. Fragen zur Häufigkeit wurden ihr erstmals in der Einvernahme vom 24.9.2015 gestellt.