Diese Aussage ist überzeugend. Bei der polizeilichen Befragung vom 11.6.2015 ging es im Wesentlichen um den Vorfall vom 10.6.2015/11.6.2015 sowie generell um die häusliche Gewalt zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin. Der Sachverhalt der Freiheitsberaubung wurde hingegen nur am Rande thematisiert. Die Straf- und Zivilklägerin schilderte im Rahmen dieser ersten Befragung von sich aus in freier Rede, wie und auch aus welchem Grund der Beschuldigte sie einmal in der Wohnung eingeschlossen habe (pag. 35, Z. 100 ff.).