67, Z. 162; pag. 72, Z. 368 ff.; pag. 204, Z. 21 ff.). Auf konkrete Frage, wie oft der Beschuldigte sie in der Wohnung eingeschlossen habe, erklärte die Straf- und Zivilklägerin, dies sei drei Mal geschehen (pag. 72, Z. 368; pag. 204, Z. 21). Sie habe dies bei der Polizei nicht explizit so gesagt, weil sie nicht gefragt worden sei. Es sei nur die Frage danach gewesen, wie es zu und her gegangen sei (pag. 205, Z. 11 f.). Diese Aussage ist überzeugend.