9. Beweismittel Der Kammer liegen die Aussagen des Beschuldigten (pag. 39 ff.; pag. 74 ff.; pag. 210 ff.) und der Straf- und Zivilklägerin (pag. 33 ff.; pag. 60 f.; pag. 62 ff.; pag. 200 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten sowie die Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz (pag. 275 ff., S. 21 ff. der Urteilsbegründung) verwiesen.