Der Beschuldigte bestreitet hingegen, die Straf- und Zivilklägerin drei Mal in der Wohnung eingeschlossen zu haben. Ferner macht er geltend, er habe sich am 23.7.2015 in einer Notsituation befunden, weil er keine frischen Kleider mehr gehabt habe. Nur aus diesem Grund sei er nach E.________ zur Straf- und Zivilklägerin gegangen (vgl. zum Ganzen auch pag. 291 ff., S. 37 ff. der Urteilsbegründung).