Dieser Vorfall ist nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Er war jedoch Grund für die am 11.6.2015 verfügte Ausgrenzung für den Kanton Bern und die mit Verfügung vom 18.6.2015 angeordnete Eingrenzung für die Stadt Luzern. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte am 23.7.2015 trotz geltender Ein- sowie Ausgrenzung erneut zum Domizil der Straf- und Zivilklägerin begab, weshalb wiederum die Polizei avisiert wurde. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, die Straf- und Zivilklägerin drei Mal in der Wohnung eingeschlossen zu haben.