10 stritt nicht, die Straf- und Zivilklägerin einmal geohrfeigt sowie mehrmals mit dem Tod bedroht zu haben, wenn er wütend war. Er bezeichnete die Straf- und Zivilklägerin zudem als dick, unfähig zu kochen und dumm. Am 10.6.2015/11.6.2015 kam es zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin zu einer Auseinandersetzung, bei welcher die Polizei avisiert wurde. Dieser Vorfall ist nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.