8. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin von Juni/Juli 2011 bis Juni 2015 eine Beziehung führten. Sie haben eine gemeinsame Tochter, G.________, welche am ________2012 geboren wurde. Während der Beziehung hatte der Beschuldigte einen Schlafplatz in I.________. Er schlief jedoch mehrheitlich in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin (ab Mai 2013 in F.________; ab August 2014 in E.________). Für die Wohnung in E.________ hatte der Beschuldigte einen eigenen Wohnungsschlüssel.