511 f.). Formell habe der Beschuldigte die Ein- sowie Ausgrenzungsverfügung verletzt, indem er am 23.7.2015 nach E.________ gegangen sei. Er habe sich jedoch in einer Notlage befunden, weil er keine gewaschenen Kleider mehr gehabt habe. Seine Sachen seien alle bei der Straf- und Zivilklägerin gewesen (pag. 513).