7. Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ bringt in der Berufungsbegründung vom 20.6.2018 nach Ausführungen zur Prozessgeschichte und zur aktuellen persönlichen Situation des Beschuldigten vor, der in der Anklageschrift dargestellte Sachverhalt der Freiheitsberaubung treffe nicht zu. Der Beschuldigte habe die Straf- und Zivilklägerin nie der Freiheit beraubt. Es dürfe nicht einzig auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin abgestellt werden. Es stehe Aussage gegen Aussage und daher habe in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ein Freispruch zu erfolgen (pag. 511 f.).