__ bis auf weiteres untersagt, das Gebiet des Kantons Bern zu betreten (Ausgrenzung). Zudem wurde ihm mit Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 18. Juni 2015, von welcher er gleichentags Kenntnis genommen hat, bis auf weiteres untersagt, das Gebiet des [recte: der] Stadt Luzern zu verlassen (Eingrenzung). Trotz Kenntnis dieser beiden Verfügungen begab sich A.________ am 23.07.2015 von Luzern nach E.________, womit er sowohl gegen die Ein- wie auch gegen die Ausgrenzungsverfügung wissentlich und willentlich verstiess.