In Ziff. I.8.2 wird dem Beschuldigten ferner vorgeworfen, sich der Missachtung einer Ein- sowie Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AuG), begangen am 23.7.2015 in E.________ und Luzern schuldig gemacht zu haben (pag. 127 f.): Mit Verfügung des Migrationsdienst des Kantons Bern vom 11.06.2015, von welcher er gleichentags Kenntnis genommen hat, wurde A.________ bis auf weiteres untersagt, das Gebiet des Kantons Bern zu betreten (Ausgrenzung).