9 A.________ verhinderte unter mehreren Malen im Rahmen von verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen während jeweils rund zwei Stunden, dass seine Lebenspartnerin C.________ die Wohnung verlassen konnte, indem er – im Wissen darum, dass dies gegen ihren Willen passierte – die Wohnungstüre abschloss und den Schlüssel versteckte, wobei sich C.________ aus Angst vor (weiteren Schlägen) nicht getraute, sich dagegen zur Wehr zu setzen. So nahm er C.________ die Freiheit, die Wohnung aus eigenem Willen zu verlassen.