III.8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit einhergehend sind die entsprechende Sanktion (Freiheitsstrafe), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (auch für die eingestellten Delikte), das Widerrufsverfahren (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verfügungen (Ziff. VII des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist infolge alleiniger Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.