Diese Regelung entspricht – mit Ausnahme der zusätzlich geschuldeten Reisekosten von CHF 21.20 – vollumfänglich der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin. Die Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017 wurde am 22.8.2017 gerichtlich genehmigt (pag. 477 ff.), weshalb die Zivilklage (Ziff. VI des erstinstanzlichen Dispositivs) als erledigt abgeschrieben gilt. Von der Kammer zu beurteilen bleibt somit der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung (Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Missachtung einer Ein- sowie Ausgrenzungsverfügung (Ziff. III.8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).