Übertretungsbusse für die mehrfachen Tätlichkeiten und den geringfügigen Diebstahl) zu gelten. Mit Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017 verpflichtete sich der Beschuldigte ferner zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 975.95 zzgl. Zins zu 5% seit dem 31.7.2014, der Reisekosten von CHF 21.20 und einer Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘500.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 31.7.2014 (pag. 460 ff.; pag. 467 ff.). Diese Regelung entspricht – mit Ausnahme der zusätzlich geschuldeten Reisekosten von CHF 21.20 – vollumfänglich der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin.