8 Gegen die Schuldsprüche nach Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs meldete der Beschuldigte die vollumfängliche Berufung an. Allerdings konnte er mit der Straf- und Zivilklägerin am 16.8.2017/17.8.2017 eine Vereinbarung unterzeichnen. Gestützt auf diese Vereinbarung wurde das Strafverfahren bezüglich mehrfacher Beschimpfung, Sachbeschädigung und geringfügigen Diebstahls (Ziff. III.5, III.6 und III.7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Rückzug der Strafanträge) mit Beschluss vom 22.8.2017 (pag.