- Das amtliche Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerin sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Durch den Beschuldigten nicht angefochten und damit rechtskräftig wurde die Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Freispruch wegen der Widerhandlung gegen das AuG durch rechtswidrigen Aufenthalt (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).