5. Ziff. V des Urteilsspruchs vom 27. Juni 2016 sei zu bestätigen (Änderung gegenüber der Berufungserklärung). 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten (Abänderung gegenüber der Berufungserklärung). Fürsprecherin D.________ beantragte am 26.7.2018 Folgendes (pag. 525): - Es seien die erst- und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten / Berufungsführer aufzuerlegen; - Der Beschuldigte / Berufungsführer sei zu den erst- und die oberinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerin gemäss Kostennote zu verurteilen;