Der Beschuldigte sei nicht zu einer Übertretungsbusse von Fr. 1‘200.-- zu verurteilen. Der Beschuldigte sei nicht zu verpflichten, die Verfahrenskosten zu übernehmen. Es sei keine Strafe auszufällen. 4. Ziff. IV.1 und 2 des Urteilsspruchs des Urteils vom 27. Juni 2016 des Regionalgerichts Bern- Mittelland seien aufzuheben. Auf den Widerruf der Freiheitsstrafe von sechs Monaten gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft Kriens 1 vom 26. August 2013 sei zu verzichten. Diese Strafe sei nicht zu vollziehen. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen.