3. Ziff. III.2 der Urteilsberichtigung vom 28. Juni 2016 (Schuldigsprechen) des Regionalgerichts Bern-Mittelland sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei nicht zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- also Total Fr. 100. -- zu verurteilen und entsprechend ist es nicht nötig den Vollzug dieser Geldstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von 4 Jahren festzusetzen. Der Beschuldigte sei nicht zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu verurteilen. Der Beschuldigte sei nicht zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- zu verurteilen.