den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd vom 10.4.2017 betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter G.________ zu den Akten (pag. 436 ff.). Er beantragte, es sei ein Amtsbericht bei Frau H.________, der Beiständin der Tochter, einzuholen (pag. 434 f.). Auf entsprechende Aufforderung in der Verfügung vom 10.8.2017 (pag. 444 f.) reichte H.________ am 14.8.2017 die Kopie des der KESB eingereichten Berichts vom 5.8.2017 (pag. 447 f.) sowie die Rückmeldungen zu den einzelnen Besuchstagen (pag. 449 ff.) zu den Akten (pag. 446).