3. Oberinstanzliche Beweisanträge und –massnahmen Mit Berufungserklärung vom 24.10.2016 beantragte Rechtsanwalt B.________, es sei eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten durchzuführen (pag. 364 ff.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch Fürsprecherin D.________ beantragten am 4.11.2016 bzw. am 15.11.2016 die Abweisung dieses Antrags (pag. 375 f.; pag. 377 ff.). Mit begründetem Beschluss der Kammer vom 3.2.2017 wurde der Antrag abgewiesen (Ziff. 2; pag. 404 ff.). Am 9.8.2017 reichte Rechtsanwalt B.________ den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)