Nach zweimaliger Fristerstreckung (pag. 533 ff.; pag. 537 ff. – mit Hinweis auf die letztmalige Fristerstreckung) wurde das am 11.9.2018 gestellte dritte Fristerstreckungsgesuch von Rechtsanwalt B.________ betreffend die Einreichung einer Stellungnahme (pag. 541) mit Verfügung vom 13.9.2018 abgewiesen. Rechtsanwalt B.________ wurde zudem aufgefordert, bis am 30.9.2018 eine detaillierte Kostennote einzureichen (pag. 543 f.). Bis zum heutigen Tag ist keine Kostennote von Rechtsanwalt B.________ eingegangen, weshalb die amtliche Entschädigung nach Erhalt der detaillierten Kostennote in einem separatem Beschluss ergehen wird.