6 Fürsprecherin D.________ verzichtete mit Schreiben vom 26.7.2018 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Sie reichte ihre Honorarnoten zu den Akten (pag. 525 ff.). Mit Verfügung vom 30.7.2018 wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. Die Parteien wurden aufgefordert, allfällige Schlussbemerkungen innert 10 Tagen einzureichen. Rechtsanwalt B.________ wurde zudem aufgetragen, innert gleicher Frist seine Honorarnote einzureichen (pag. 530 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung (pag.