508 ff.). Die Verfahrensleitung setzte der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin mit Verfügung vom 25.6.2018 Frist, um eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Ferner wurde den Parteien die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 516 f.). Am 29.6.2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme (pag. 520). Mit Eingabe vom 18.7.2018 fragte Rechtsanwalt B.________ bei der Verfahrensleitung nach, ob die Straf- und Zivilklägerin eine Vernehmlassung eingereicht habe und bat darum, ihn vor Abschluss des Verfahrens zur Einreichung einer Kostennote einzuladen (pag. 521; vgl. auch Eingabe vom 23.7.2018 pag. 523).