Mit Verfügung vom 20.3.2018 stellte die Verfahrensleitung fest, dass bisher keine Desinteresseerklärung zu den Akten gegeben worden sei. Sie wies darauf hin, es sei der Straf- und Zivilklägerin freigestellt, eine solche innert nützlicher Frist zu den Akten zu geben. Ungeachtet dessen nehme das Berufungsverfahren seinen Fortgang, weil es sich bei den verbleibenden zu überprüfenden Teilen des Berufungsverfahrens um Offizialdelikte handle (pag. 492 f.). Nach viermaliger Fristverlängerung (pag. 489 ff.; pag. 496 ff.; pag. 500 ff.; pag. 504 ff.) reichte Rechtsanwalt B.________ am 20.6.2018 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 508 ff.).