Der Beschuldigte wurde aufgefordert, innert Frist eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 486 f.). Am 19.3.2018 ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Zustellung der amtlichen Akten und um Mitteilung, ob die Straf- und Zivilklägerin betreffend die noch offenen Teile des Berufungsverfahrens eine Desinteresseerklärung eingereicht habe bzw. er bat, bei dieser sei nachzufragen, ob sie bereit sei, eine entsprechende Erklärung abzugeben (pag. 489 f.). Mit Verfügung vom 20.3.2018 stellte die Verfahrensleitung fest, dass bisher keine Desinteresseerklärung zu den Akten gegeben worden sei.