ein (Ziff. 2 f.). Die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens wurde in Aussicht genommen und die Generalstaatsanwaltschaft wurde aufgefordert, innert Frist zu erklären, ob sie damit einverstanden sei (Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Ziff. 5 f.; pag. 481 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 1.3.2018 mit, sie sei mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 485), weshalb die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 1.3.2018 dessen Durchführung anordnete. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, innert Frist eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag.