5 stützt auf Art. 55a aStGB sistiert (Ziff. 5). Betreffend die übrigen angeklagten Delikte sowie das Widerrufsverfahren wurde das Verfahren ebenfalls sistiert (Ziff. 6; pag. 477 ff.). Innert der Frist nach Art. 55a Abs. 2 aStGB widerrief die Straf- und Zivilklägerin die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten nicht. Daraufhin stellte die Kammer das Verfahren betreffend diese Delikte in Anwendung von Art. 55a Abs. 3 aStGB mit Beschluss vom 26.2.2018 ein (Ziff.