Es wurde ersucht, die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände gerichtlich festzulegen (Ziff. 9) sowie die oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 22.8.2017 bis 24.8.2017 abzusetzen (Ziff. 10). Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin verzichteten ferner auf eine persönliche Einvernahme der letzteren und beantragten die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (Ziff. 11; pag. 460 ff.; pag. 463 ff.; pag. 467 ff.; pag. 472 ff.). Mit Kammerbeschluss vom 22.8.2017 wurde die vom Beschuldigten und der Strafund Zivilklägerin am 16.8.2017/17.8.2017 unterzeichnete Vereinbarung gerichtlich genehmigt (Ziff. 2).