Er versprach, die Straf- und Zivilklägerin künftig in Ruhe zu lassen und sie mit Anstand und Respekt zu behandeln (Ziff. 1). Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin einigten sich über ein Kontaktrecht zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter. Sie vereinbarten ein Rayon-, Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. 3). Die Straf- und Zivilklägerin ersuchte gestützt auf Art. 55a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 13 hiernach) um Sistierung des Strafverfahrens wegen versuchter Nötigung, mehrfachen Drohungen und mehrfachen Tätlichkeiten (Ziff. 4)